§ BPR Art. 46(untitled)

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Wahl ohne Listen Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen. Im Übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ( AS 1994 2414 ; BBl 1993 III 445 ). 3. Kapitel: Mehrheitswahl

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