Verfahren In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: a. der amtliche Name und Vorname; b. der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; c. das Geschlecht; d. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; e. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; f. Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und g. der Beruf. Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 543 ; BBl 2013 9217 ). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1994 2414 ; BBl 1993 III 445 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4635 ; BBl 2006 5261 ).
§ BPR Art. 47(untitled)
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