Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen. Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an. Ungültig sind: a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten; b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4635 ; BBl 2006 5261 ).
§ BPR Art. 50(untitled)
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