§ BPR Art. 61(untitled)

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Unterschrift Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 543 ; BBl 2013 9217 ). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 ( AS 1997 753 ; BBl 1993 III 445 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 543 ; BBl 2013 9217 ).

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