§ BPR Art. 76(untitled)

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Direkter Gegenentwurf Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären: a. ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe; b. ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht. Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 411 ; BBl 1999 7922 ). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 271 ; BBl 2009 3591 3609 ). 5 a . Titel: Parteienregister Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3193 ; BBl 2001 6401 ).

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