Statistische Erhebungen Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über: a. bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahllisten erhalten haben; b. bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorlagen. Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen. Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 543 ; BBl 2013 9217 ). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 543 ; BBl 2013 9217 ). 8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ BPR Art. 87(untitled)
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