§ VPR Art. 1(untitled)

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Politischer Wohnsitz Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben: a. Bevormundete; b. Wochenaufenthalter, namentlich Studenten; c. Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 ( AS 1992 1658 ).

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