Veröffentlichung der Ergebnisse Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin. Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse. Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ( AS 1994 2423 ).
§ VPR Art. 13(untitled)
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