Vorprüfung Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist. Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben. Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden. Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen. Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt veröffentlicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 ( AS 1982 1787 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 ( AS 1997 761 ). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 ( AS 1997 761 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 ( AS 1982 1787 ).
§ VPR Art. 23(untitled)
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