Rückzug Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee ein Formular mit dem Entwurf einer Rückzugserklärung samt Unterschriftentalon zu. Das Formular entspricht: a. Anhang 4 a für den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative kein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde; b. Anhang 4 b für den bedingten oder den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative ein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde. Die Bundeskanzlei räumt dem Initiativkomitee mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung aller nötigen Unterschriften seiner Mitglieder ein. Werden in einer einzelnen Rückzugserklärung andere Bedingungen als der Rückzug zugunsten des indirekten Gegenvorschlags geltend gemacht, so ist die betreffende Rückzugserklärung ungültig. Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei zuzustellen. Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 ( AS 1997 761 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 275 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 275 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 275 ). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS 2010 275 ).
§ VPR Art. 25(untitled)
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