a Grundbewilligung des Bundesrates Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmungen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates. Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nachsuchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge. Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen. Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates. Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 ( AS 2013 5365 ).
§ VPR Art. 27(untitled)
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